Wie sind Websites, Apps und andere digitale Inhalte barrierefrei zu gestalten? Die neue BITV 2.0 legt hierzu die Standards der barrierefreien Gestaltung fest.
1. Verweis auf Europäische Norm
2. Verweis auf Stand der Technik
3. Höchstes Maß an Barrierefreiheit für zentrale Funktionen
Webseitenanbieter sollten die Inhalte ihrer Webseite, die in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) übersetzt werden sollen, in einem Textdokument zusammenstellen. Wer die Auswahl nicht selbst treffen möchte, kann die Durchsicht des Webauftritts auch bei uns beauftragen.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 definiert unter § 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, wie Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitzustellen sind. Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Alles Weitere ist in der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) geregelt.